Satzung FREIE LISTE


Dienstag 27.Feb.2024
Freitag   26.Jan.2024

Satzungsänderungen in §1, §2 und §17 
einschließlich Vereinsumbenennung

Revision 1

Dienstag 22. Jan. 2019

Satzung zur Gründungsversammlung

Revision 0

   

 Satzung der FREIEN LISTE e.V. 
 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz


Die Organisation führt den Namen „Freie Liste e.V.“ auch „FREIE LISTE“, nachstehend „Verein“ genannt.


Sitz des Vereins ist Worms. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
 
 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, an der politischen Willensbildung auf Kommunaler Ebene mitzuwirken.

Dies soll vor allem durch die Beteiligung an kommunalen Wahlen in Worms und seinen Vororten erfolgen.

Des Weiteren unterstützt der Verein die kommunalpolitische Arbeit der gewählten Mitglieder der


„Freien Liste“ im Stadtrat und den Ortsbeiräten der Stadt Worms.

 


Der Verein wird   
   
-zur zeitgemäßen Erhaltung und Weiterentwicklung der Stadt Worms und ihrer Vororte im Sinne der Bürgerschaft beitragen,

-dafür eintreten, dass soziale, wirtschaftliche, städtebauliche und verkehrsmäßig

wirksame Vorhaben im Sinne der Bürgerschaft in Angriff genommen und gestaltet werden,

-Wünsche und Anregungen der Bürgerschaft aufgreifen und bei den entsprechenden

Stellen und Gremien darauf hinwirken, dass berechtigten Belangen der Bürgerschaft Rechnung getragen wird.

 

Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.

An Vereinsmitglieder wird außer Kostenerstattung keine anderweitige Vergütung gezahlt.
 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann werden:

 

Jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die bereit ist, die in § 2 genannten Ziele zu unterstützen.

Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung, Annahme und Bestätigung durch den Vorstand.

 

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt, der nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann,

b) Ausschluss

c) Tod.

 

Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht auf andere übertragen werden.


 

§ 4 Pflichten der Mitglieder
 
 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele gemäß § 2 der Satzung tatkräftig zu unterstützen.

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind bei Beitritt sofort und ansonsten bis spätestens 15. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Der Beitragseinzug erfolgt per Banklastschrift.

In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds den Mitgliedsbeitrag ermäßigen bzw. erlassen.

Die Mitgliederversammlung kann den Beitrag mit einfacher Mehrheit ändern.


 

§ 5 Organe des Vereins

 

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand.

 
 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand

oder anderen Organen obliegen.

 

Sie ist insbesondere zuständig für:

 

-Satzungsänderung

-Beitragsänderung

-Wahl der Bewerber/innen für die Kommunalwahl

-Entgegennahme des Berichts des Gesamtvorstandes

-Entlastung des Vorstandes

-Neuwahl des Vorstandes

-Beschlussfassung über eingereichte Anträge

-Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft

-Entscheidung über Beschwerden eines Mitgliedes wegen Ausschluss

-Auflösung des Vereins

 
 

§ 7 Durchführung von Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Sie wird unter Angabe der Tagesordnungspunkte, mit einer Frist von 2 Wochen, ab Aufgabe per Post oder Email, durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung per Email ist möglich, wenn das Mitglied unter Angabe der Email-Adresse dieser Möglichkeit zugestimmt hat.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 1 Woche durch den Vorsitzenden einberufen, wenn der Gesamtvorstand dies für notwendig hält oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen.
 
 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Wahlen sind in schriftlicher Abstimmung durchzuführen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt ohne Gegenstimme offene Stimmabgabe per Handzeichen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens Folgendes enthalten muss:

 

-Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung

-Tagesordnung-die Anwesenden Mitglieder (Anwesenheitsliste)

-Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers

-Anträge an die Mitgliederversammlung

-den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung


 

§ 8 Mitgliederanträge

 

Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Über die Zulassung solcher Anträge zur Beratung und Entscheidung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Antrag stellenden Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden seinen Antrag in der Mitgliederversammlung selbst vorzutragen und zu begründen.


 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen.

 

-dem 1. Vorsitzenden,

-dem stellvertretenden Vorsitzenden

-und bis zu fünf Beisitzer

 

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Stellvertretende Vorsitzende. Sie Vertreten jeweils einzeln.


Im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende darf nur von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
 
Presseerklärungen bedürfen der Abstimmung durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Verhinderung eines dieser Vorstandsmitglieder genügt das Einverständnis von dem Anderen und die nachträgliche Information des Verhinderten.


 
 

§ 10 Sitzungen des Vorstandes

 

Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich mit einer Frist von 1 Woche durch den Vorsitzenden einzuladen. In wichtigen, keinen Aufschub duldenden Fällen, kann (fern)mündlich, unter Abkürzung der Frist, eingeladen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Für den Inhalt des Protokolls gilt § 7 der Satzung entsprechend.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Führung und Leitung des Vereins. Er beschließt den Einsatz und die Verwendung der finanziellen Mittel. Er ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht über Arbeit und Kassenführung zu erstatten.


§ 12 Ehrenmitgliedschaft

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an Mitglieder oder Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch besonderen Einsatz um die Stadt Worms bzw. dem Stadtteil Pfeddersheim verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Ehrenmitgliedschaft kann abgelehnt bzw. niedergelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Aufhebung der Ehrenmitgliedschaft beschließen. Die Absicht ist als gesonderter Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.



§ 13 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Wer zum Kassenprüfer gewählt wird, darf dem Gesamtvorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer haben das Rechnungswesen zu überwachen, die jährliche Rechnungslegung zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.


 

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 15 Ausschluss von Mitgliedern

 

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und/oder gegen die Satzung verstoßen, bzw. mindestens 6 Monate mit der Beitragszahlung und/oder eventueller entstandener Kosten im Rückstand sind. Vor einem Ausschlussverfahren ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich im Vorstand zu äußern. Ein Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach Zugang des Beschlusses, schriftlich beim Vorstand zu beantragen, dass die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu befinden hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet verbindlich.


§ 16 Satzungsänderung

 

Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Die Satzungsänderung kann nur beschlossen werden:

In einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung und wenn in der Einladung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wurde.


 § 17 Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Auch diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung kann jedoch nur von einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung hat der Vorstand die laufenden Geschäfte abzuwickeln.


Die Mitgliederversammlung beschließt über einen gemeinnützigen Verwendungszweck des Vereinsvermögens.

 

§ 18 Datenschutz im Verein

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und

sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat

jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich

zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben

genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung

und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen

Datenschutzbeauftragten.

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung der „Freie Liste Pfeddersheim“

am 22. Januar 2019 beschlossen.

 

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